1381 Z. 28 f.). Des Weiteren waren ihm die Vorwürfe bekannt und die Verteidigung konnte sich im Rahmen des Parteivortrages dazu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben. 11.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafantrags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1565 f.; S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Folglich ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB der einfachen Körperverletzung und der Drohung, beides begangen am 8. Februar 2019 in E.____