I.6.2. der Anklageschrift erstellt ist. Der Verteidigung ist hingegen zuzustimmen, wonach der Beschuldigte nie explizit zum Vorwurf der Drohung vom 8. Februar 2019 befragt wurde. Allerdings wurde ihm das rechtliche Gehör nicht gänzlich verweigert. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2019 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er die Privatklägerin früher schon bedroht habe, woraufhin er ausführte, dies sei nur schriftlich gewesen, womit er die Vorwürfe der mündlich ausgesprochenen Drohungen implizit bestritt (vgl. pag. 579 Z. 74 ff.; pag. 1381 Z. 28 f.).