Demgegenüber verharmlost er wiederum den gesamten Vorfall. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben, aber nicht so schlimm, was den Schilderungen der Zeugin und der Privatklägerin (Stichwort: Haarbüschel) und den vom Arzt festgestellten Verletzungen diametral widerspricht. Seine Aussagen müssen daher als unglaubhaft bezeichnet werden. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass insbesondere auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, der Zeugin sowie den Arztbericht abzustellen ist, womit der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.1. und Ziff. I.6.2. der Anklageschrift erstellt ist.