35 – überein und wird andererseits durch die Aussagen der Zeugin, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin Sachen gesagt habe, es seien Aggressionen gewesen und keine simple verbale Auseinandersetzung, untermauert. Zudem führte der Beschuldigte auch selbst aus, dass er, wenn er wütend sei, manchmal gewisse Dinge schreibe oder sage. Demgegenüber verharmlost er wiederum den gesamten Vorfall.