Denn das eigentliche Kerngeschehen, die Schläge und Fusstritte gegen ihren Körper, werden durch den Arztbericht vom 9. April 2020 bestätigt. Die Feststellungen des Arztes beziehen sich denn auch auf den Vorfall vom 8. Februar 2019, stützte sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Anfrage doch eindeutig auf das Ereignis vom 8. Februar 2019 (vgl. pag. 312). Dass sich die Privatklägerin zwischen dem 8. und 11. Februar 2019 noch andere – nicht vom Beschuldigten stammende – Verletzungen zugezogen haben soll, ist nicht nur abwegig, sondern entbehrt jeglicher Grundlage. Dieser ist denn auch mit dem Vorfall vom 7. Januar 2019 vergleichbar.