Diese sind glaubhaft und erlebnisbasiert. Sie werden zudem durch den Arztbericht und die Aussagen der Zeugin AE.________ bestätigt. Letztere sah, wie die Privatklägerin vom Beschuldigten geschlagen wurde. Zudem bemerkte sie auch ein Haarbüschel auf dem Boden, was wiederum mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach ihr der Beschuldigte an den Haaren gerissen bzw. einige ausgerissen habe, übereinstimmt. Dass die Zeugin die Fusstritte nicht sah, steht den Aussagen der Privatklägerin nicht entgegen, zumal es sich nur um eine Momentaufnahme handelte und die Zeugin nicht von Beginn weg dabei war.