714 ff.). Sodann führte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 aus, dass er sich nicht an den Vorfall vom 8. Februar 2019 erinnern könne und verneinte, dass er die Privatklägerin an den Haaren zu Boden gerissen und sie danach mit den Füssen getreten habe. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass jemals eine Frau zu einer Streitigkeit zwischen ihm und der Privatklägerin dazu gestossen sei (pag. 728 f.) 11.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Privatklägerin machte tatnahe Aussagen zum Vorfall. Diese sind glaubhaft und erlebnisbasiert.