Er habe sie gestossen aber nicht mit Fäusten geschlagen oder «geschuttet». Die Frage, ob er die Privatklägerin am 8. Februar 2019 mit den Füssen gegen den Kopf und Körper getreten habe, obwohl sie schon am Boden gelegen sei, verneinte er. Sie hätten schon Auseinandersetzungen gehabt aber nicht, dass sie «drigschuttet» hätten. Auf Vorhalt, wonach er zu Beginn ausgesagt habe, die Privatklägerin wisse, wie sie ihn zum Durchdrehen bringen könne und Frage, wie das dann aussehe, wenn er durchdrehe, führte der Beschuldigte aus, dass er dann Sachen schreibe oder sage, die er gar nicht so meine (pag. 27 ff. / pag. 714 ff.).