Dem daraufhin erstellten Arztbericht vom 9. April 2020 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin angab, gegen den Kopf, den Rücken, die Seiten und gegen die Beine geschlagen worden zu sein. Sie habe Hämatome auf der Kopfhaut, am linken Oberschenkel und an den Beinen aufgewiesen. Zudem habe sie hinten auf dem Brustkorb auf der rechten Seite ebenfalls ein Hämatom sowie an der rechten Schulter eine Prellung aufgewiesen. Als Folge der genannten Verletzungen habe die Privatklägerin Schmerzen verspürt, welche eine Behandlung mit Schmerzmitteln notwendig gemacht hätten.