32 11.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 8. Februar 2019 eine Auseinandersetzung gab, anlässlich derer es zu Handgreiflichkeiten kam. Bestritten wird hingegen die Intensität der Handgreiflichkeiten – der Beschuldigte spricht von einem «Chlapf», die Privatklägerin dagegen von Ohrfeigen, an den Haaren zu Boden reissen und Fusstritten gegen die Halspartie, den Rücken und die Beine, als sie am Boden lag – sowie die Drohung an sich. 11.5 Beweismittel