Den Todesdrohungen würde mit den Schlägen noch zusätzliches Gewicht verleiht werden. Weiter sei es auch unerheblich, wer wen aufgesucht habe. Selbst wenn sich die Privatklägerin zum Teil selber in diese Situation gebracht hätte, sei dies keine Rechtfertigung für den Beschuldigten, ihr mit dem Tod zu drohen. Entsprechend sei der Schuldspruch bezüglich sämtlichen verbal geäusserten Drohungen zu bestätigen (pag. 1803). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin brachte vor, dass der Beschuldigte zugegeben habe, dass man sich gestossen und er ihr eine Ohrfeige gegeben habe. Später habe er sich nicht mehr an den Vorfall erinnern können.