Immer wenn objektive Beweismittel vorhanden seien, würden sie sich mit den Aussagen der Privatklägerin decken. Aus den schriftlichen Drohungen sei gut ersichtlich, wie der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht habe. Man ändere sich nicht einfach, wenn es um mündliche Drohungen gehe. Wenn er schon nicht vor schriftlichen Drohungen zurückschrecke, mache er das sicher auch von Angesicht zu Angesicht, so wie er sie auch in der Öffentlichkeit beschimpft habe. Zudem sei es gerade üblich, dass nebst physischen Gewaltausübungen auch noch psychischer Druck gemacht werde. Den Todesdrohungen würde mit den Schlägen noch zusätzliches Gewicht verleiht werden.