Zudem sei dies ein Problem der rechtlichen Abgrenzung. Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung sei jedenfalls nicht zu beanstanden (pag. 1802). Zu den vorgeworfenen Drohungen insgesamt führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass es neben den unbestrittenen schriftlich festgehaltenen Drohungen per SMS oder E-Mail auch noch bestrittene verbale Drohungen gebe, welche halt nicht so einfach zu beweisen seien wie die schriftlichen. Aber auch hier sei auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Immer wenn objektive Beweismittel vorhanden seien, würden sie sich mit den Aussagen der Privatklägerin decken.