Die Verteidigung habe versucht geltend zu machen, dass unklar sei, auf welchen Vorfall sich dieser Arztbericht beziehe. Es werde zwar kein Datum angegeben aber die aufgeführten Verletzungen würden genau mit den Schilderungen der Privatklägerin übereinstimmen. Es würden daher keine Zweifel daran bestehen, dass diese vom 8. Februar 2019 stammen würden. Zudem sei die Grenze zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung schwammig. Ohne objektive Beweismittel werde es schwierig. Man habe in allen Fällen auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt. Zudem sei dies ein Problem der rechtlichen Abgrenzung.