31 die Zeugin keine derartigen Drohungen mitbekommen, entsprechend sei in dubio pro reo den Ausführungen des Beschuldigten zu folgen (pag. 1788 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, dass nebst den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auch noch ein Arztbericht und die Zeugenaussagen einer unbeteiligten Passantin vorliegen würden. Die Verteidigung habe versucht geltend zu machen, dass unklar sei, auf welchen Vorfall sich dieser Arztbericht beziehe.