Insbesondere sei er nie dazu befragt worden. Die Vorinstanz habe hier den Einzelfall ausser Acht gelassen und führe aus, dass es bereits zu Drohungen gekommen sei, weshalb der Beschuldigte auch die Drohung vom 8. Februar 2019 begangen haben solle und die Privatklägerin generell glaubhaft sei. Eine derartige Begründung sei unhaltbar. Es genüge nicht, dass man einfach das Fragerecht gewährt habe. Es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten, sich zu Sachen zu äussern, die ihm nie vorgehalten worden seien. Zudem habe auch