Insgesamt sei also nicht klar, wer für die Verletzungen verantwortlich gewesen sei. In dubio pro reo sei der Beschuldigte aufgrund des «Chlapfes» wegen Tätlichkeit, aber nicht wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen (pag. 1786 f.). Weiter brachte die Verteidigung vor, dass sich der Beschuldigte zum Vorwurf der Drohung nicht geäussert habe. Insbesondere sei er nie dazu befragt worden.