Die Zeugin habe zudem keine Fusstritte und Faustschläge gesehen. Der Beschuldigte habe zugegeben, dass er die Privatklägerin «gemüpft» und ihr einen «Chlapf» gegeben habe. Die Privatklägerin schildere aber einen ganz anderen Sachverhalt als der Beschuldigte und die Zeugin. Es gebe keinen Grund, weshalb nicht auf die Aussagen der Zeugin abgestellt werden könne. Es sei einfach ein Zufall, dass man im Zeitpunkt, als die Zeugin noch nicht vor Ort gewesen sei, man im Hinterhof gewesen sei und später solle es auf der Strasse gewesen sein. Insgesamt sei also nicht klar, wer für die Verletzungen verantwortlich gewesen sei.