Ansonsten sei man von Tätlichkeit ausgegangen. Dort, wo es keine objektiven Beweismittel gebe, habe man der Privatklägerin wohl nicht so geglaubt und daher eine Tätlichkeit angenommen. Die Privatklägerin sei zudem nach dem Vorfall nicht direkt zum Arzt gegangen. Aus dem Arztbericht sehe man nicht, wann sie beim Arzt gewesen sei und von wann diese Hämatome stammen würden. Es werde bestritten, dass der Beschuldigte dafür verantwortlich sei. Man könne nicht sagen, was zwischen dem 8. und 11. [Februar 2019] passiert sei. Die Zeugin habe zudem keine Fusstritte und Faustschläge gesehen.