der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte aus, dass es zwischen dem Beschuldigte und der Privatklägerin zu mehreren Auseinandersetzungen gekommen sei und sie am 8. Februar 2019 aufeinandergetroffen seien. Bestritten werde die Intensität dieser Auseinandersetzung und insbesondere, dass es zu Fusstritten gekommen sei. Auffällig sei, dass die Staatsanwaltschaft jeweils nur dort eine einfache Körperverletzung angeklagt habe, wo ein Arztbericht vorliege. Ansonsten sei man von Tätlichkeit ausgegangen.