Auch die Zeugin bestätige, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sehr heftig geschlagen habe. Es bestehe zudem kein Grund dafür, den Ausführungen der Privatklägerin bezüglich der Drohung nicht zu glauben. Erwiesener- und teilweise unbestrittenermassen habe es mannigfache verbale und auch schriftliche Drohungen seitens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gegeben. Mit Verweis auf die generellen Ausführungen zum Aussageverhalten erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.1. und Ziff. I.6.2. der Anklageschrift als erstellt (pag. 1560 ff.; S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).