30 dem Fuss getreten und an den Haaren gerissen habe. Wie der Arztbericht aber dokumentiere, könne das Ausmass der Verletzungen nicht nur von einer Ohrfeige stammen. Insgesamt würden die objektiven Beweismittel mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmen. Zudem mache die Privatklägerin differenzierte Aussagen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Auch die Zeugin bestätige, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sehr heftig geschlagen habe.