Ferner wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, der Privatklägerin – ebenfalls am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, an ihrem Domizil in E.________ – gedroht zu haben, dass es ihm nur dann gut gehe, wenn sie tot sei, wobei die Privatklägerin Angst gehabt habe (Ziff. III.6.2. des erstinstanzlichen Urteils). 11.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zu den beiden Vorwürfen im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte grundsätzlich geständig sei, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Er bestreite aber, dass er sie mit