_ aufgesucht, sie mehrmals geohrfeigt und an den Haaren gerissen zu haben. Als sie am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Fuss gegen ihre Halspartie, den Rücken und ihre Beine getreten, wodurch sie Hämatome auf der Kopfhaut, am linken Oberschenkel, an beiden Beinen und eine Prellung der rechten Schulter erlitten habe (Ziff. III.3.1. des erstinstanzlichen Urteils). Ferner wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, der Privatklägerin – ebenfalls am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, an ihrem Domizil in E._____