Die Privatklägerin verhielt sich hingegen korrekt und versuchte lediglich, sich aus der Situation zu befreien. 10.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafantrags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1559 f.; S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB der Tätlichkeiten und der Beschimpfung, beides begangen am 7. Januar 2019 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.