29 lass dazu gegeben, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Zudem wiederholte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nochmals, dass der Beschuldigte sie als «Hure» bezeichnet habe. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin daher glaubhaft. Demgegenüber verharmlost der Beschuldigten das Vorgefallene und schiebt die Schuld mehrheitlich der Privatklägerin zu. Sie habe mit den Beschimpfungen angefangen. Sie hätten sich gegenseitig «gmüpft».