Dass die Beschimpfung zudem von ihm ausging, korrespondiert denn auch mit seiner Gefühlslage, wonach er sich unfair behandelt gefühlt habe sowie verletzt und emotional gewesen sei (vgl. seine eigenen Aussagen, pag. 231 ff. und pag. 1381) aber auch mit der Tatsache, dass er es war, der die Privatklägerin an diesem Tag aufsuchte. Für die Behauptung, die Privatklägerin habe angefangen, den Beschuldigten zu beschimpfen oder ihm An-