Die tätliche Auseinandersetzung ist unbestritten. Dabei schilderte die Privatklägerin bereits am Telefon gegenüber der Polizei, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Unmittelbar nach dem Vorfall sprach sie dann von einem tätlichen Angriff. Zeitnah machte sie ausführlichere, glaubhafte Aussagen. Diese sind stimmig und nachvollziehbar. So schilderte sie, wie und wo er ihr auflauerte, dass er sie schlug, an den Haaren zu Boden riss und dann aufhörte, als Leute vorbeigegangen seien.