27 ff. / pag. 704 ff.) aus, dass er und die Privatklägerin sich am 7. Januar 2019 gegenseitig «gemüpft» hätten. Einmal habe er ihr auch einen «Chlapf» gegeben. Aber «gschuttet» habe er sie nicht. Die Frage, ob er sie mit den Fäusten geschlagen und an den Haaren zu Boden gerissen habe, verneinte er und erkundigte sich danach, ob die Privatklägerin damals blaue Flecken gehabt habe. Er habe sie gestossen aber nicht mit den Fäusten geschlagen (pag. 27 / pag. 714 Z. 350 – 357). 10.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die tätliche Auseinandersetzung ist unbestritten.