Folglich habe ein Schuldspruch wegen Tätlichkeit und Beschimpfung zu ergehen (pag. 1811). 10.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 7. Januar 2019 eine Auseinandersetzung gab, anlässlich derer es zu Handgreiflichkeiten kam und der Beschuldigte die Privatklägerin beschimpfte.