1803 f.). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin führte im Wesentlichen aus, dass der Vorfall das Handlungsmuster des Beschuldigten zeige, welches er in anderen Fällen eingestanden habe und rechtskräftig dafür verurteilt worden sei. Das Schlagen gegen das Gesicht und das Reissen an den Haaren müsse als erstellt erachtet werden. Entgegen der Verteidigung sei das gesellschaftliche Mass dabei überschritten worden. Folglich habe ein Schuldspruch wegen Tätlichkeit und Beschimpfung zu ergehen (pag.