Dies zeige aber gerade, dass die Privatklägerin nicht versucht habe, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Und nur, weil jemand nicht zum Arzt gehe, heisse das nicht, dass man nicht geschlagen worden sei, denn man wisse, dass der Arzt dagegen nicht viel unternehmen könne. Weil die Aussagen der Privatklägerin durchgehend glaubhaft seien und diese teilweise mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden, sei den Aussagen des Beschuldigten nicht zu folgen, wonach sie sich nur gegenseitig geschubst hätten (pag. 1803 f.).