27 gen der Privatklägerin zu folgen und es habe ein Schuldspruch für die angeklagten Beschimpfungen zu ergehen. In Bezug auf die Tätlichkeit brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass die Verteidigung der Meinung sei, die Privatklägerin habe erst auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft eingeräumt, vom Vorfall körperliche Beschwerden gehabt zu haben. Dies zeige aber gerade, dass die Privatklägerin nicht versucht habe, den Beschuldigten übermässig zu belasten.