Die Privatklägerin habe Beschimpfungen zugegeben, allerdings sei sie nicht verurteilt worden. Es sei daher sachgerecht, von einer Strafe abzusehen (pag. 1790). Dagegen führte die Generalstaatsanwaltschaft – zum Vorwurf der Beschimpfung insgesamt – aus, dass der Beschuldigte diese entweder ganz abstreite oder vorbringe, die Privatklägerin habe ihn jeweils zuerst beschimpft. Unter Hinweis auf den Vorfall vom 17. Juni 2019 (vgl. dazu E. II.18.3 unten) sei den glaubhaften Aussa-