Es habe ein Gerangel gegeben, was für eine Tätlichkeit nicht ausreiche, weil es im gesellschaftlichen Mass sei. Entsprechend habe hier ein Freispruch zu erfolgen (pag. 1791). Zum Vorwurf der Beschimpfung generell führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte deswegen schuldig zu sprechen, allerdings von einer Strafe abzusehen sei. Fakt sei, dass es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei. Es liege eine Provokation und eine Retorsion i.S.v. Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vor. Die Privatklägerin habe Beschimpfungen zugegeben, allerdings sei sie nicht verurteilt worden.