Es leuchte daher nicht ein, dass er hier gelogen haben solle. Es gebe zudem keine objektiven Beweismittel, welche die Sachverhaltsdarstellungen der Privatklägerin belegen würden. Sie habe ausgesagt, dass sie brutal geschlagen worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe aber lediglich eine Tätlichkeit angeklagt, sie habe also Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin gehabt. Entsprechend sei auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Beweismässig sei nicht erstellt, dass es zu Schlägen gekommen sei. Es habe ein Gerangel gegeben, was für eine Tätlichkeit nicht ausreiche, weil es im gesellschaftlichen Mass sei.