Gleiches habe für die Beschimpfung als Schlampe zu gelten (pag. 1558 f.; S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte zum Vorwurf der Tätlichkeit vor, dass die Privatklägerin am 19. Dezember 2019 ausgesagt habe, dass man sich gegenseitig geschlagen habe. Hier gehe es aber um ein leichtes «Schüpfen», was für eine Tätlichkeit nicht ausreiche. Hier könne man auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen. Er habe viele Geständnisse abgelegt. Es leuchte daher nicht ein, dass er hier gelogen haben solle.