Es habe unzählige gleiche Vorfälle mit dem Beschuldigten gegeben, welche durch Zeugen bestätigt und teilweise vom Beschuldigten eingestanden worden seien. Für die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin spreche zudem, dass die Polizei der Privatklägerin angeraten habe, einen Arzt aufzusuchen, was dafür spreche, dass sie Verletzungen aufgewiesen habe. Aus einer Ohrfeige allein würden erfahrungsgemäss keine sichtbaren Verletzungen resultieren. Entsprechend sei erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrere Faustschläge erteilt habe. Gleiches habe für die Beschimpfung als Schlampe zu gelten (pag.