Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.10.2. und I.9.1. als erwiesen und führte beweiswürdigend insbesondere aus, dass die Aussagen der Privatklägerin im Allgemeinen weitaus glaubhafter seien als jene des Beschuldigten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin in Bezug auf diesen Vorfall hätte lügen sollen. Es habe unzählige gleiche Vorfälle mit dem Beschuldigten gegeben, welche durch Zeugen bestätigt und teilweise vom Beschuldigten eingestanden worden seien.