26 H.________ in E.________ abgepasst, sie mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und sie an den Haaren zu Boden gerissen haben soll (Ziff. III.10.2. des erstinstanzlichen Urteils). Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin am 7. Januar 2019, um ca. 18.05 Uhr, als «Schlampe» beschimpft zu haben (Ziff. III.9.1. des erstinstanzlichen Urteils). 10.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff.