1552; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB der Sachbeschädigung, begangen am 24. November 2018 in E.________ und zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 10. Ziff. I.10.2. und Ziff. I.9.1. der Anklageschrift: Tätlichkeiten und Beschimpfung vom 7. Januar 2019 z.N. der Privatklägerin (pag. 1250; pag. 1249) 10.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird eine Tätlichkeit, begangen am 7. Januar 2019, um ca. 18.05 Uhr, zur Last gelegt, indem er die Privatklägerin vor deren Domizil an der