Welche Reparaturkosten nun im Einzelnen auf welche Schäden zurückzuführen sind, kann vorliegend nicht mehr beurteilt werden. Klar ist allerdings, dass die Tür bereits nach dem ersten Vorfall eine erste Reparatur zwecks Schliessung erforderte und erst nach der zweiten Beschädigung vollständig repariert wurde, wobei insgesamt ein Sachschaden von CHF 969.30 (abzüglich der Mahngebühren) entstand. 9.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafantrags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1552; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).