Ein zweimaliges Schlagen gegen die Wohnungstür gab der Beschuldige schliesslich auch selber zu. Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldigte (auch) am 24. November 2018 mittels Körpergewalt und eines unbekannten Werkzeugs versuchte, die Wohnungstür der Privatklägerin zu öffnen und diese dabei beschädigte. Relativierungen resp. Korrekturen drängen sich jedoch hinsichtlich der Schadenshöhe auf. Die Wohnungstür wurde nicht vollständig durch eine neue ersetzt, sondern lediglich repariert – zunächst provisorisch und schliesslich vollständig.