254), insbesondere wies das Schliessblech am 24. November 2018 weitaus deutlichere Beschädigungen auf als vier Tage zuvor. Somit kam es, wie auch von der Privatklägerin glaubhaft ausgeführt, zu zwei Vorfällen, bei denen der Beschuldigte gegen die Wohnungstür schlug oder trat und so Beschädigungen verursachte. Ein zweimaliges Schlagen gegen die Wohnungstür gab der Beschuldige schliesslich auch selber zu.