In der Einvernahme vom 19. Dezember 2019 gestand der Beschuldigte ein, dass er am 24. November 2018 erneut die Wohnungstür der Privatklägerin gewaltsam beschädigt habe. Die Schäden vom letzten Mal (20. November 2018) seien nicht repariert worden (pag. 726 Z. 111 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen, machte jedoch zum konkreten Vorfall keine weitergehenden Ausführungen (pag. 1381 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Be-