258 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 führte die Privatklägerin auf Frage, ob er in dem Fall [Vorfall vom 20. November 2019] auch in ihrer Wohnung gewesen sei aus, dass sie sich nicht genau an die Daten erinnern könne, da er [der Beschuldigte] ihre Tür zweimal kaputt gemacht habe (pag. 671 Z. 201 ff.). Den zweiten Schaden habe der Vermieter bezahlt, allerdings mit ihrem Mietzinsdepot (pag. 671 Z. 226).