9.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte sowohl am 20. als auch am 24. November 2018 die Privatklägerin zu Hause aufsuchte und er am 20. November 2018 versuchte, die Wohnungstür der Privatklägerin mittels Körpergewalt und einem unbekannten Werkzeug zu öffnen, wobei ein Sachschaden entstand (der diesbezügliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und versuchten Hausfriedensbruchs ist in Rechtskraft erwachsen). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, am 24. November 2018 einen erneuten Sachschaden verursacht zu haben. 9.5 Beweismittel 9.5.1 Anzeigerapport vom 7. Januar 2019 (pag.