1802). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin schloss sich der Generalstaatsanwaltschaft an und beantragte ebenfalls einen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung. Sie legte dar, dass der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden habe. Ob er sich im Datum irre, sei irrelevant. Der Sachschaden sei zudem dokumentiert (pag. 1810). 9.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt