1788). Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden. Bei der Beschädigung vom 24. November 2018 handle es sich nicht um die gleiche Beschädigung, wie bei derjenigen vom 20. November 2018. Die Wohnungstür sei nach dem Vorfall vom 20. November 2018 repariert worden. Durch das gewaltsame Eindringen am 24. November 2018 sei ein neuer Schaden entstanden, weshalb der Beschuldigte auch für diese Sachbeschädigung schuldig zu sprechen sei (pag. 1802).