Er habe selbst darauf hingewiesen, dass das Schliessblech verbogen gewesen und dadurch die Tür einen Spalt offen gestanden sei. Der Sachverhalt werde zudem durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und die objektiven Beweismittel bestätigt (pag. 1551; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte im Wesentlichen vor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, die Tür innert vier Tagen gleich zweimal beschädigt zu haben (am 20. November 2018 [Ziff. 5.1. der Anklageschrift] und 24. November 2018 [Ziff. 5.2. der Anklageschrift]), was klar bestritten werde.